Diese Verfügung richtet sich an alle Kolleginnen und Kollegen, die mit der Einkommensbesteuerung befasst sind.
In Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen bitte ich Sie zur ertragsteuerlichen Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen bei Fremdwährungsgeschäften für die Rechtslagenach Einführung der sog. Abgeltungsteuer ab VZ 2009 nachfolgende Rechtsauffassung zu vertreten:
Der Bundesfinanzhof hatte in seinem Urteil vom 02.05.2000 ( BStBl 2000 II, 614) entschieden, dass zu den Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines Spekulationsgeschäftes sein können, auch Valuten in fremder Währung zählen. Das Fremdwährungsguthaben bilde ein selbständiges Wirtschaftsgut i. S. d. § ; davon zu unterscheiden sei die Darlehensforderung, die entstehe, wenn der Steuerpflichtige das Fremdwährungsguthaben als Festgeld anlege(so auch Wellmann, DStZ 1997, ). Aus dem Urteil geht hervor, dass der BFH - zumindest vor Einführung der Abgeltungsteuer - strikt zwischen dem Fremdwährungsguthaben als selbständiges Wirtschaftsgut und der Darlehensforderung, die entsteht, wenn der Steuerpflichtige das Fremdwährungsguthaben als Festgeld anlegt, trennt.
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