Im Zuge der Schaffung des § 8 Absatz 7 Satz 2 KStG hat der Gesetzgeber Forderungen danach, auch die Wirtschaftsförderung in den Kreis der begünstigten Dauerverlustgeschäfte aufzunehmen, mit der Begründung abgelehnt, dass Wirtschaftsförderungsgesellschaften bereits durch die Befreiungsvorschriften der § 5 Absatz 1 Nummer 18 KStG und §
Wie das Urteil des FG Düsseldorf vom 9. März 2010 (6 K 3720/06) zeigt, üben Gesellschaften, die als Wirtschaftsförderungsgesellschaften auftreten, vielerlei Tätigkeiten aus, die zum Teil auch unter § 8 Absatz 7 Satz 2 KStG fallen können. Die Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 22. August 2007 (BStBl 2007 II S. 961) führt bei dauerdefizitären Gesellschaften zur Annahme einer vGA in Höhe der laufenden Betriebsverluste. Die Ausnahmeregelung des § 8 Absatz 7 KStG kommt auch bei „Wirtschaftsförderungsgesellschaften” nur soweit zur Anwendung, als deren Tätigkeiten den Vorgaben der Norm entsprechen; im Übrigen kommt es zur vGA.
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