Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 12.11.2021
S 2230.2.1-79/13 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 12.11.2021 (S 2230.2.1-79/13 St32) - DRsp Nr. 2022/80485

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 12.11.2021 - Aktenzeichen S 2230.2.1-79/13 St32

DRsp Nr. 2022/80485

Weitere Anwendung der Übergangsregelung zur parzellenweisen Verpachtung landwirtschaftlicher Betriebe

Aus gegebenem Anlass weise ich auf Folgendes hin:

Der BFH hat mit Urteil vom 12.03.2020 (VI R 35/17, BFH/NV 2020 S. 849) entschieden, dass Verwaltungsanweisungen wie im koordinierten Ländererlass vom 17.12.1965 (BStBl II 1966 S. 34) sowie der dazu getroffenen Übergangsregelung der FinVerw (OFD-Verfügungen vom 10.06.1991 bzw. 07.06.1991, ESt-Kartei Karte 3 zu § 14; sog. Übergangsregelung „parzellenweise Verpachtung vor dem 15.04.1988“) aus Sicht der Rechtsprechung grundsätzlich nicht in Form typisierender Billigkeitsregelung getroffen werden können.

Dies widerspricht jedoch der bundeseinheitlichen Verwaltungsauffassung. Das BFH-Urteil vom 12.03.2020 (a.a.O.) wurde nicht im BStBl II amtlich veröffentlicht. Es bindet daher die Finanzämter nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus.

Die einschlägigen OFD-Verfügungen (a.a.O.) sind ebenfalls noch gültig und wurden bisher nicht aufgehoben. Sie weisen daher die Finanzämter nach wie vor an, die sog. Übergangsregelung zur parzellenweisen Verpachtung weiterhin anzuwenden.

Nach einer Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist an der bisherigen Verwaltungsauffassung weiter festzuhalten. Ich bitte um entsprechende Beachtung.