Diese Verfügung richtet sich an alle Beschäftigte, die mit der Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft betraut sind.
Mit der o. g. Verfügung vom 06.12.2010 wird festgehalten, dass die Lieferung von Biogas kein im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführter Umsatz ist. Er unterliegt nicht mehr der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG. Diese Regelung sollte auf alle nach dem 31.12.2010 ausgeführte Umsätze angewendet werden.
Bisher hat die Finanzverwaltung in Anlehnung an die ertragsteuerliche Beurteilung (vgl. Tz. I.2 des BMF-Schreibens vom 06.3.2006, BStBl 2006 I S. 248) die Biogasgewinnung noch als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb i. S. des § 24 Abs. 2 S. 2 UStG beurteilt. Das Bayer. Landesamt für Steuern hat diese Rechtsauffassung auch in Fortbildungsveranstaltungen in die Fläche getragen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|