Investmentfondsanteile (z. B. Anteilscheine) sind Wertpapiere, die Rechte der Anleger (Anteilscheininhaber) gegen eine Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einen sonstigen Fonds (Investmentvermögen) verbriefen (z. B. Anteile an einem Wertpapier- oder Immobilienfonds).
Diese sind grundsätzlich gemäß § 11 Absatz 4 BewG mit dem Rücknahmepreis zu bewerten.
Abweichend davon sind Investmentfondsanteile nach § 11 Absatz 1 BewG mit dem Kurswert zu bewerten, wenn für diese am Bewertungsstichtag eine Börsennotierung vorliegt, vgl. Urteil des FG Hessen vom 16.02.2016, Az. 1 K 1161/15.
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