Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 17.09.2010
S 2121.1.1-5/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 17.09.2010 (S 2121.1.1-5/3 St32) - DRsp Nr. 2010/80444

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 17.09.2010 - Aktenzeichen S 2121.1.1-5/3 St32

DRsp Nr. 2010/80444

Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher durch Fachfamilien (§ 34 SGB VIII)

Fachfamilie (§ 34 SGB VIII)

Werden Kinder im Rahmen der Betreuungsform nach § 34 SGB VIII in eine so genannte Fachfamilie oder in eine Familiengruppe mit Betreuer gegeben, so ist dies mit einem ausgelagerten Heimplatz vergleichbar. Die Erziehungsstelle ist eine Alternative zur Gruppenbetreuung für solche Kinder und Jugendliche in der Heimerziehung, die nicht gruppenfähig sind.

Die potenziell qualifizierten Fachfamilien wenden sich an einen Verein, der als Träger gegenüber den Jugendämtern auftritt und beim Landesjugendamt eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII für die ‚Einrichtung Fachfamilie‘ beantragt. Voraussetzung für die Erteilung der Betriebserlaubnis ist u. a., dass zumindest eine der betreuenden Personen eine pädagogische Vorbildung aufweisen kann.