Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) zu bewerten. Darüber hinaus wird es nicht beanstandet, wenn auch Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung bei Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung unter den Voraussetzungen des R 8.1 Absatz 8 Nummer 2
für ein Mittag- oder Abendessen 2,83 Euro,
für ein Frühstück 1,57 Euro.
Im Übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8
Dieses Schreiben entspricht dem BMF-Schreiben vom 17.12.2010 GZ: , DOK: 2010/0990376, das im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht wird.
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