Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 18.06.2021
S 7107.2.1-36/8 St33

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 18.06.2021 (S 7107.2.1-36/8 St33) - DRsp Nr. 2021/80355

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 18.06.2021 - Aktenzeichen S 7107.2.1-36/8 St33

DRsp Nr. 2021/80355

Übertragung eines Bauhofs mit befreiender Wirkung auf eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts

Kommunale Bauhöfe nehmen ein breites Aufgabenspektrum wahr. Dazu gehören z.B.

  • Unterhaltung der Straßen, Wege und Plätze,

  • Winterdienst,

  • Straßenreinigung,

  • Grünflächenunterhaltung und Friedhöfe,

  • Kanalunterhaltung,

  • Gebäudeunterhaltung

  • Abfallbeseitigung

  • Handwerker- und Transportdienste

  • Hochwasserabwehr

1. Übertragung der Aufgaben eines Bauhofs

Einige Kommunen in Bayern verfügen über keinen eigenen Bauhof, weil sie die Aufgaben des Bauhofs auf eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts (im Folgenden als „neuer Aufgabenträger“ bezeichnet) übertragen haben. Dies ist zum einen in verschiedenen Konstellationen der interkommunalen Zusammenarbeit der Fall, insbesondere bei zu diesem Zweck gegründeten Zweckverbänden (Art. 17 KommZG) oder bei einer Übertragung der Aufgaben auf eine andere Kommune oder eine Verwaltungsgemeinschaft durch Zweckvereinbarung (Art. 7 Abs. 2 KommZG, Art. 4 Abs. 3 VGemO). Zum anderen können Aufgaben des Bauhofs auch auf ein zu diesem Zweck errichtetes oder bestehendes Kommunalunternehmen übertragen werden (Art. 89 Abs. 2 Satz 1 GO).

Der neue Aufgabenträger bekommt regelmäßig die anfallenden Kosten erstattet.

2. Umsatzsteuerrechtliche Bewertung