Die Verfügung richtet sich an alle Bearbeiterinnen und Bearbeiter, die mit der KSt-Veranlagung befasst sind.
Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben die Auswirkungen der Überlassung von Wohnraum an steuerbegünstigte Vereine zur Flüchtlingsunterbringung durch steuerbefreite Vermietungsgenossenschaften sowie -vereine auf die Billigkeitsregelung im BMF-Schreiben zum 20. November 2014, BStBl 2014 I S. 1613, erörtert. Weiterhin wurde abgestimmt, welche Auswirkungen die Überlassung von Flüchtlingsheimen oder Gemeinschaftsunterkünften durch steuerpflichtige Wohnungsgesellschaften auf den Tatbestand der überwiegenden Verwaltung und Nutzung eigenen zu Wohnzwecken dienenden Grundbesitzes im Sinne des § 34 Abs. 14 Satz 1 KStG hat.
Ich bitte hierzu folgende Auffassung zu vertreten:
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