Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 20.02.2013
S 2226.2.1-5/4 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 20.02.2013 (S 2226.2.1-5/4 St32) - DRsp Nr. 2013/80253

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 20.02.2013 - Aktenzeichen S 2226.2.1-5/4 St32

DRsp Nr. 2013/80253

Umsatzsteuerzahlungen/-Erstattungen als regelmäßig wiederkehrende Zahlungen (§ 11 EStG)

Es wird für den Zeitpunkt der Erfassung des Zu- bzw. Abflusses grundsätzlich auf die Erlangung bzw. den Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht abgestellt (vgl. H 11 (Allgemeines) EStH).

Die Umsatzsteuer gilt hierbei als regelmäßig wiederkehrende Einnahme/Ausgabe (vgl. H 11 (Umsatzsteuervorauszahlungen/-erstattungen) EStH). Dies hat zur Folge, dass die Grundsätze der wirtschaftlichen Zuordnung des § 11 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 2 EStG für Umsatzsteuerzahlungen innerhalb kurzer Zeit (10-Tage-Zeitraum) anzuwenden sind.

1. Überweisung

Der Abfluss erfolgt spätestens im Zeitpunkt der Lastschrift. Der Abfluss kann aber auch bereits mit Eingang des Überweisungsauftrags bei der Überweisungsbank erfolgen, da der Zahlende ab diesem Zeitpunkt keine Verfügungsmacht mehr über den Verlauf der Überweisung hat. Voraussetzung ist allerdings, dass das Konto die nötige Deckung aufweist (vgl. H 11 (Überweisung) EStH).

Der Zufluss erfolgt im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Bankkonto, da der Zahlungsempfänger erst ab diesem Zeitpunkt über das Geld verfügen kann.

2. Scheck