Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 20.05.2021
S 7222.1.1-1/5 St33

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 20.05.2021 (S 7222.1.1-1/5 St33) - DRsp Nr. 2022/80364

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 20.05.2021 - Aktenzeichen S 7222.1.1-1/5 St33

DRsp Nr. 2022/80364

Information zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Verpflegungsleistungen in Schulen und Kindertagesstätten; Stand: Mai 2021

Die Verpflegungsleistungen in Schulen und Kindertagesstätten unterliegen - je nach Organisationsform - der Befreiung von der Umsatzsteuer oder dem ermäßigten bzw. dem allgemeinen Umsatzsteuersatz. Nachfolgend soll ein kurzer Überblick über die verschiedenen Begünstigungsformen in diesem Bereich gegeben werden.

1. Umsatzsteuerbefreiungen

Werden Verpflegungsleistungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder bestimmte andere anerkannte Einrichtungen erbracht, kommt die Befreiung von der Umsatzsteuer in Betracht. Kommt eine Umsatzsteuerbefreiung zur Anwendung, entsteht folglich keine Umsatzsteuer auf die erbrachten Leistungen.

Gleichzeitig ist der Vorsteuerabzug aus den Leistungsbezügen (z.B. Lebensmittel, Geschirr, Mobiliar) ausgeschlossen15 Abs. 2 Nr. 1 UStG).

1.1. § 4 Nr. 23 UStG (beruht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL)

Zum 01.01.2020 wurde § 4 Nr. 23 UStG neu gefasst (> Jahressteuergesetz 2019; mittlerweile ergänzt durch das Jahressteuergesetz 2020). Für die Verpflegungsdienstleistungen und Beherbergungsleistungen gegenüber Kindern in Kindertageseinrichtungen, Studierenden und Schülern ist seither grundsätzlich der neue § 4 Nr. 23 Buchst. c UStG vorgesehen.

1.1.1. § 4 Nr. 23 Buchst. c USt