Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 20.07.2010
S 2134.1.1-5/2 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 20.07.2010 (S 2134.1.1-5/2 St32) - DRsp Nr. 2010/80367

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 20.07.2010 - Aktenzeichen S 2134.1.1-5/2 St32

DRsp Nr. 2010/80367

Ertragsteuerliche Fragen bei Wertpapierdarlehensgeschäften (sog. Wertpapierleihe)

Zur steuerlichen Behandlung von Wertpapierleihgeschäften hat der Bundesminister der Finanzen folgendes mitgeteilt:

Bei einem Wertpapierleihgeschäft werden Wertpapiere mit der Verpflichtung übereignet, dass der „Entleiher” nach Ablauf der vereinbarten Zeit Papiere gleicher Art, Güte und Menge zurück übereignet und für die Dauer der „Leihe” ein Entgelt entrichtet. Bei festverzinslichen Wertpapieren sind dies Wertpapiere einer Emission, sie haben also die gleiche Ausstattung (gleiches Ausgabedatum, gleicher Nennbetrag, gleiche Laufzeit und Verzinsung); bei Aktien sind Emittent und Art der Aktie (z. B. Inhaberaktie, Vorzugsaktie) identisch. Dabei könne davon ausgegangen werden, dass die Laufzeit der Darlehen sehr kurz sein werde und das Entgelt am Geldmarktzins ausgerichtet sei.

Zivilrechtlich liegt diesem Geschäft unstreitig ein Vertrag über ein Sachdarlehen zugrunde, §§ 607 ff. BGB. Nach § 607 BGB können Gegenstand eines Darlehens Geld oder andere vertretbare Sachen sein. Zu den vertretbaren Sachen gehören grundsätzlich auch Wertpapiere.