Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 25.01.2021
ohne-AZ

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 25.01.2021 (ohne-AZ) - DRsp Nr. 2021/80154

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 25.01.2021 - Aktenzeichen ohne-AZ

DRsp Nr. 2021/80154

Merkblatt zur Umsatzbesteuerung - Lieferungen und sonstige Leistungen im Rahmen von Messen -; Stand: Februar 2021

1. Der Umsatzsteuer unterliegende Umsätze

Der deutschen Umsatzsteuer unterliegen Lieferungen (z.B. Verkäufe von Gegenständen) und sonstige Leistungen (z.B. Dienstleistungen), die Sie als Unternehmer im Rahmen Ihres Unternehmens im Inland gegen Entgelt ausführen, § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).

1.1. Verbringen von Ware nach Deutschland & Verkauf in Deutschland

Befördern oder versenden Sie einen Gegenstand Ihres Unternehmens aus dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaates zur Ihrer Verfügung und nicht nur vorübergehend nach Deutschland, ist dies als „innergemeinschaftlicher Erwerb" gemäß § 1a Abs. 2 UStG gegenüber dem Finanzamt zu erklären und zu versteuern (bzgl. der Rückerstattung dieser Umsatzsteuer siehe Tz. 3.).

Eine nicht nur vorübergehende Verwendung ist grundsätzlich bereits dann gegeben, wenn Sie Ware mit der konkreten Absicht nach Deutschland verbringen, diese dort an einen noch nicht feststehenden Abnehmer zu verkaufen. Gelangt die nicht verkaufte Ware unmittelbar anschließend wieder in den Ausgangsmitgliedstaat zurück, kann der innergemeinschaftliche Erwerb aus Vereinfachungsgründen jedoch auf die tatsächlich verkaufte Warenmenge beschränkt werden.