Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 29.01.2021
S 0316.1.1-3/7 St 43

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 29.01.2021 (S 0316.1.1-3/7 St 43) - DRsp Nr. 2021/80158

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 29.01.2021 - Aktenzeichen S 0316.1.1-3/7 St 43

DRsp Nr. 2021/80158

Verlagerung der elektronischen Buchführung und von elektronischen Aufzeichnungen ins Ausland

1. Grundsätzliches

Unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht der Gesetzgeber seit längerem die Verlagerung der elektronischen Buchführung bzw. von elektronischen Aufzeichnungen ins Ausland. Seit Inkrafttreten des JStG 2020 zum 29.12.2020 ist hierbei folgende Unterscheidung nötig.

Eine Verlagerung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist nunmehr ohne expliziten Antrag möglich. Es ist aber sicherzustellen, dass der Datenzugriff gemäß § 146b Abs. 2 S.2 AO, 147 Abs. 6 AO und § 27b Abs. 2 S. 2+3 UStG weiterhin in vollem Umfang möglich bleibt, vgl. hierzu § 146 Abs. 2a AO.

Für eine Verlagerung in einen Drittstaat ist gemäß § 146 Abs. 2b AO weiterhin die Bewilligung eines entsprechenden Antrages nötig. Zusätzlich zu der dabei auch künftig erforderlichen Ermöglichung des Datenzugriffes in vollem Umfang (s.o.) sind weitere Voraussetzungen gemäß § 146 Abs. 2b S. 2 AO zu erfüllen.

2. Voraussetzungen