Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 31.01.2014
S 2175.2.1-20/4 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 31.01.2014 (S 2175.2.1-20/4 St32) - DRsp Nr. 2014/80111

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 31.01.2014 - Aktenzeichen S 2175.2.1-20/4 St32

DRsp Nr. 2014/80111

Einbeziehung von Finanzierungskosten bei der Bemessung der Rückstellung für Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen; Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 11.10.2012 (I R 66/11), BStBl 2013 II S. 676

Der BFH hat mit o. g. Urteil entschieden, dass Finanzierungskosten bei der Bemessung der Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen als notwendiger Teil der Gemeinkosten i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe b) EStG auch dann zu berücksichtigen sind, wenn die Finanzierung i. R. e. sog. Poolfinanzierung erfolgt ist.

Von einer Poolfinanzierung spricht man, wenn ein Steuerpflichtiger seine gesamten liquiden Eigen- und Fremdmittel in einen „Pool” gibt und daraus sämtliche Aufwendungen seines Geschäftsbetriebs finanziert.

Im zu Grunde liegenden Urteil war Aufbewahrungspflichtiger ein Kreditinstitut. Die Grundsätze des Urteils sind jedoch auch bei anderen Steuerpflichtigen anzuwenden.

1. Ansatz in der Steuerbilanz

1.1 Poolfinanzierung