BayObLG vom 03.03.1980
RReg 4 St 266/79
Normen:
AO § 371 Abs. 3; AO § 380 (a.F.);
Fundstellen:
NJW 1981, 1055

BayObLG - 03.03.1980 (RReg 4 St 266/79) - DRsp Nr. 1996/16414

BayObLG, vom 03.03.1980 - Aktenzeichen RReg 4 St 266/79

DRsp Nr. 1996/16414

Leitsatz zu AKann eine Steuerhinterziehung gem. § 370 AO (Straftatbestand) oder eine leichtfertige Steuerverkürzung gem. § 378 AO (Ordnungswidrigkeit) infolge wirksamer Selbstanzeige nicht geahndet werden, kann der Täter dennoch wegen des etwa eingreifenden Tatbestandes der Gefährdung von Abzugssteuern gem. § 380 AO (Ordnungswidrigkeit) mit einer Geldbuße belegt werden.

Leitsatz zu BAuf den subsidiären Bußgeldtatbestand der Gefährdung der Abzugsteuern (§ 380 AO 1977) kann auch dann zurückgegriffen werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung (§§ 370, 378 AO 1977) infolge wirksamer Selbstanzeige nicht geahndet werden kann.

Normenkette:

AO § 371 Abs. 3; AO § 380 (a.F.);

Gründe zu B

Sachverhalt: