BayObLG - 03.03.1980 (RReg 4 St 266/79) - DRsp Nr. 1996/16414
BayObLG, vom 03.03.1980 - Aktenzeichen RReg 4 St 266/79
DRsp Nr. 1996/16414
Leitsatz zu AKann eine Steuerhinterziehung gem. § 370AO (Straftatbestand) oder eine leichtfertige Steuerverkürzung gem. § 378AO (Ordnungswidrigkeit) infolge wirksamer Selbstanzeige nicht geahndet werden, kann der Täter dennoch wegen des etwa eingreifenden Tatbestandes der Gefährdung von Abzugssteuern gem. § 380AO (Ordnungswidrigkeit) mit einer Geldbuße belegt werden.
Leitsatz zu BAuf den subsidiären Bußgeldtatbestand der Gefährdung der Abzugsteuern (§ 380AO 1977) kann auch dann zurückgegriffen werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung (§§ 370, 378AO 1977) infolge wirksamer Selbstanzeige nicht geahndet werden kann.