BayObLG - Beschluß vom 05.11.1996 (4 St RR 169/96) - DRsp Nr. 1997/3780
BayObLG, Beschluß vom 05.11.1996 - Aktenzeichen 4 St RR 169/96
DRsp Nr. 1997/3780
Gibt der Täter wahrheitswidrig an, keine Nichtgemeinschaftswaren mit sich zu führen, so verletzt er seine Antrags- und Anmeldepflicht und entzieht das gestellte Zollgut der zollamtlichen Überwachung. Da die entstehende Zollschuld sofort fällig ist, ist der Tatbestand der Steuer-(= Zoll)hinterziehung vollendet.