Der Angeklagte gab in der am 16.10.1992 eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1991 den steuerpflichtigen Umsatz um brutto 27.167 DM zu niedrig an und verkürzte dadurch, worauf es ihm ankam, die für 1991 von ihm zu zahlende Umsatzsteuer um 3.336 DM.
Das Amtsgericht Augsburg verurteilte ihn am 17.2.1995 wegen Umsatzsteuerhinterziehung zur Freiheitsstrafe von drei Monaten.
Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten verwarf das Landgericht Augsburg am 27.9.1995 als unbegründet.
Gegen dieses Urteil richtete sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung des materiellen Rechts rügte und zudem geltend machte, die Berufung sei nicht wirksam auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt worden. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
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