Werden Grundstücks eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens für Golfplatzzwecke verwendet, ist für die ertragsteuerliche Beurteilung zu unterscheiden.
ob der Golfplatz vom Land- und Forstwirt selbst betrieben wird, oder
ob der Land- und Forstwirt die Grundstücke einem Golfplatzbetreiber (z. B. Golfclub) zur Nutzung überlässt.
Der Betrieb eines kommerziellen, mit Gewinnerzielungsabsicht bewirtschafteten Golfplatzes führt einkommensteuerlich zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Soweit der Betreiber in der Golfplatzanlage Grundstücke nutzt, die bisher zu seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört haben, werden diese notwendiges Betriebsvermögen im Gewerbebetrieb. Die Überführung der Grundstücke aus dem land- und forstwirtschaftlichen in das gewerbliche Betriebsvermögen erfolgt gem. § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG zwingend zum Buchwert.
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