Es ist unschädlich für die Gemeinnützigkeit einer Eigengesellschaft (gGmbH), wenn sie ihrem Alleingesellschafter - einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (Stadt) - Mittel für die Erhaltung und Sanierung städtischer Schulen zuwendet.
Es liegt hier nicht der Fall einer Kapitalgesellschaft vor, die vom Hoheitsträger zur Ausführung hoheitlicher Aufgaben gegründet wurde, da die GmbH selbst keine hoheitlichen Pflichtaufgaben erfüllt (vgl. dazu KSt-Kartei zu § 5 Abs. 1 Nr. 9 Karte 7.2).
Die Verwendung von zugewendeten Mitteln für steuerbegünstigte Zwecke ist auch dann zulässig, wenn die Zwecke zugleich hoheitlich sind. Dies wird besonders daran deutlich, dass Zuwendungen anderer gemeinnütziger Körperschaften, z.B. von Fördervereinen, zur Verwendung für die Förderung der Bildung und Erziehung in öffentlich-rechtlichen Schulen stets als unschädlich für die Gemeinnützigkeit dieser Vereine angesehen werden.
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