Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. hat die Frage aufgeworfen, ob für Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung in den Fällen, in denen diese nicht dem Arbeitnehmer als versicherte Person, sondern dem Arbeitgeber in seiner Eigenschaft als Versicherungsnehmer zustehen (z.B. Leistungen aus einer arbeitgeberfinanzierten Direktversicherung im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis vor Unverfallbarkeit), eine Mitteilung nach § 22 Nr. 5 Satz 5 EStG zu erstellen und die Leistungen im Rahmen des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens nach § 22a EStG zu melden sind.
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das Bundesministerium der Finanzen hierzu mit Schreiben vom 26.11.2007 GZ: IV C 8 - S 2257 - b/07/0001 DOK: 2007/0537121 wie folgt Stellung genommen:
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