Von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wurde die Frage, wie der Verzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers auf eine noch finanzierbare Pensionszusage zu werten ist, mit folgendem Ergebnis diskutiert:
Im BMF-Schreiben vom 14. Mai 1999(BStBl 1999 I S. 512) war in Tz. 2 geregelt, dass der Verzicht auf eine Pensionszusage, die nicht mehr finanzierbar ist, betrieblich veranlasst ist. Eine Nichtfinanzierbarkeit war nach der damaligen Verwaltungsauffassung bereits dann gegeben, wenn nach dem sog. Worst-Case-Szenario bei einem unmittelbar nach dem Bilanzstichtag eintretenden Versorgungsfall (Bilanzsprungrisiko) der Barwert der künftigen Pensionsverpflichtungen zu einer bilanziellen Überschuldung geführt hätte. Aufgrund der Anwendung der BFH-Rechtsprechung zur Finanzierbarkeit kommt es zu einer Verschiebung des Zeitpunktes, zu dem eine Pensionszusage nicht mehr als finanzierbar gewertet wird. Nach Aufhebung der Tz. 2 des BMF-Schreibens vom 14. Mai 1999 stellte sich deshalb die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verzicht auf eine Pensionszusage - insbesondere ein Verzicht bereits vor Eintritt der insolvenzrechtlichen Überschuldung - betrieblich veranlasst ist.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|