Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder sind bei der Zuwendung von bloßen Eintrittskarten (d. h. ohne Zusatzleistungen wie Bewirtung etc.) zu Spielen der Fußballweltmeisterschaft 2006 die Randnummern 16 und 18 des BMF-Schreibens vom 22.8.2005 (BStBl 2005 I S. 845) entsprechend anzuwenden.
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