Mit Urteil vom 3.8.2005 (BStBl 2006 II S. 121) hat der BFH entschieden, dass der zusätzliche Abzugshöchstbetrag des § 10b Abs. 1 S. 3 EStG in Höhe von 20.450 € bei zusammen veranlagten Ehegatten jedem Ehegatten einzeln zusteht.
Nach zwischen Bund und Ländern abgestimmter Auffassung steht auch der Höchstbetrag nach § 10b Abs. 1a EStG bei zusammen veranlagten Ehegatten jedem Ehegatten einzeln zu.
Hinweis des Bayerischen Landesamtes für Steuern:
Eine Verdoppelung der Abzugshöchstbeträge nach § 10b Abs. 1 S. 3 EStG und § 10b Abs. 1a EStG bei zusammen veranlagten Ehegatten tritt nur dann ein, wenn auch jeder der Ehegatten eine maßgebliche Zuwendung geleistet hat. Auf die Grundsätze des BFH-Urteils vom 3.8.2005 wird hingewiesen.
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