Mit Urteil vom 19.4.2007, V R 31/05, hat sich der Bundesfinanzhof zur umsatzsteuerlichen Einordnung von Kontinuitätsprovisionen im Finanzdienstleistungssektor geäußert. Die Richter führen aus, dass die Würdigung der Vorinstanz, Kontinuitätsprovisionen als Entgelt für eine steuerfreie Vermittlungsleistung anzusehen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sei.
Im streitbefangenen Sachverhalt vermittelte eine Unternehmerin (Kreditinstitut) den Verkauf von Fondsanteilen einer GmbH. Die GmbH vergütete die an sie erbrachten Vermittlungsleistungen über ein zweistufiges Provisionsmodell. Demnach bestand die Vermittlungsprovision aus zwei Komponenten:
eine „Absatzprovision”, die pro Geschäft monatlich abgerechnet wurde, und
eine bestandsorientierte „Kontinuitätsprovision”, die jährlich vergütet wurde.
Für die Kontinuitätsprovision wurde der Fondsbestand monatlich unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Rückkaufwerte der Fondsanteile ermittelt; der maßgebliche Bestandswert ergab sich aus dem Durchschnitt der monatlichen Bestandswerte.
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