Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 20.11.2006
S 0130 - 34 St 41N

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 20.11.2006 (S 0130 - 34 St 41N) - DRsp Nr. 2008/90608

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 20.11.2006 - Aktenzeichen S 0130 - 34 St 41N

DRsp Nr. 2008/90608

Bekanntgabe des Namens des Anzeigeerstatters durch die Finanzbehörde

1. Allgemeines

Durch das Steuergeheimnis wird auch der Name eines Anzeigeerstatters geschützt, wenn die Anzeige eines der in § 30 Abs. 2 Nr. 1a und b AO genannten Verfahren auslöst oder innerhalb eines solchen Verfahrens verwertet wird.

Wird aufgrund der Anzeige ein Steuerstrafverfahren gegen den Angezeigten eingeleitet, ist bereits bei Anlage der Ermittlungsakte darauf zu achten, dass Daten zur Person des Hinweisgebers darin nicht aufgenommen werden. Dies kann ggf. durch Erstellung eines Aktenvermerks in anonymisierter Form erfolgen.

2. Offenbarungsbefugnis gem. § 30 Abs. 4 Nr. 4b AO

Die Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörde über die Anzeige - unter Nennung des Namens des Anzeigeerstatters - ist nach § 30 Abs. 4 Nr. 4b AO zulässig, wenn die Anzeige ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung erstattet worden ist und die Mitteilung der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist (z.B. falsche Verdächtigung, § 164 StGB; Beleidigung, § 185 StGB; üble Nachrede, § 186 StGB). Die Anzeige ist ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung erstattet worden, wenn der Anzeigeerstatter nicht zuvor durch die Finanzbehörde zur Erteilung der Auskunft aufgefordert worden ist.