Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 23. März 2007 (EFG S. 1095) entschieden, dass der Bewertung von als Gegenleistung für eine Vermögensübertragung zu erbringenden Pflegediensten, die auch von ungelernten Pflegekräften erbracht werden können, nicht die monatliche Pauschalvergütung nach § 36 Abs. 3 SGB XI (Pflegesachleistungen) zugrunde zu legen sei. Nach Ansicht des Gerichts ergibt sich die für derartige Pflegeleistungen anzusetzende übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB aus dem Tariflohn für Pflegehilfskräfte. Das Finanzgericht lehnte die Anwendung des Erlasses des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 6. Dezember 2002 (ErbSt-Kartei § 10 ErbStG Karte 9) ausdrücklich ab.
Trotz der Entscheidung des Finanzgerichtes ist der Erlass vom 6. Dezember 2002 auch weiterhin anzuwenden.
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