Der BFH hat zur Frage, welche Mindestanforderungen in Bezug auf die „Nutzung zu Wohnzwecken” in einem Seniorenheim erfüllt sein müssen, in mehreren Urteilen erneut Stellung genommen. Die BFH-Urteile
Danach ist es Insbesondere zur Frage des Vorhandenseins einer Kochgelegenheit nach Auffassung des BFH ausreichend, wenn die Möglichkeit des Einbaus oder die Möglichkeit der Mitbenutzung gegeben ist. Auch Mehrbettzimmer stehen nach Ansicht des BFH der Beurteilung einer Nutzung zu Wohnzwecken nicht entgegen.
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