Die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung und auch die Annahme einer Nutzungsdauer von nur einem Jahr bei Computerhardware soll Unternehmer steuerlich entlasten. Was steuerlich vielleicht vorteilhaft ist, kann handelsrechtlich problematisch sein. Welche Auswirkungen diese Regelungen auf das Rechnungswesen haben, zeigt der folgende Beitrag.
Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz ist für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2022 angeschafft oder hergestellt wurden, die geometrisch-degressive AfA von bis zu 25 % jährlich vom jeweiligen Restbuchwert (wieder) eingeführt worden (§ 7 Abs. 2 EStG). Darf diese Abschreibungsmethode ohne weiteres auch der Bemessung der planmäßigen Abschreibung des betreffenden Vermögensgegenstands über seine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zugrunde gelegt werden?
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