BFH - Beschluss vom 05.11.2014
VII B 113/14
Normen:
GVG § 17a Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG München, vom 20.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2089/11

Beachtlichkeit der Rüge der Unzulässigkeit des Finanzrechtswegs im Verfahren der Nichtzulasungsbeschwerde

BFH, Beschluss vom 05.11.2014 - Aktenzeichen VII B 113/14

DRsp Nr. 2015/1571

Beachtlichkeit der Rüge der Unzulässigkeit des Finanzrechtswegs im Verfahren der Nichtzulasungsbeschwerde

NV: Ein Verfahrensmangel wegen Rechtswegverletzung kann im NZB-Verfahren nicht gerügt werden, wenn im FG-Verfahren keine entsprechende Rüge erhoben worden ist. Denn im Rechtsmittelverfahren ist der Bundesfinanzhof gemäß § 17a Abs. 5 GVG an der Prüfung des einmal beschrittenen Rechtsweges gehindert. Diese Regelung ist nur dann einschränkend auszulegen und über den richtigen Rechtsweg zu entscheiden, wenn das FG unter Nichtbeachtung einer Rechtswegrüge bzw. eines Verweisungsantrags entgegen § 17 Buchst. a Abs. 3 Satz 2 GVG nicht vorab durch beschwerdefähigen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtswegs, sondern sogleich durch Urteil entschieden hat. Ist ein solcher Antrag nicht gestellt worden, bleibt es bei der Regelung des § 17a Abs. 5 GVG.

Der Bundesfinanzhof ist im Rechtsmittelverfahren gem § 17a Abs. 5 GVG an der Prüfung des einmal beschrittenen Rechtswegs gehindert.

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 5;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.