OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.10.2018
6 W 28/18
Normen:
RVG § 11 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 18.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 327/14

Beachtlichkeit des Einwandes eines Schadensersatzanspruchs wegen anwaltlicher Schlechterfüllung im Verfahren der anwaltlichen Gebührenfestsetzung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.10.2018 - Aktenzeichen 6 W 28/18

DRsp Nr. 2019/3022

Beachtlichkeit des Einwandes eines Schadensersatzanspruchs wegen anwaltlicher Schlechterfüllung im Verfahren der anwaltlichen Gebührenfestsetzung

Der Einwand der Mandantin eines Rechtsanwalts im Verfahren der anwaltlichen Gebührenfestsetzung, ihr stehe ein Schadensersatzanspruch wegen anwaltlicher Schlechterfüllung zu, weil der Antragsteller sie im Zusammenhang mit der Rechtsstreitigkeit falsch beraten habe, indem er nicht von der Geltendmachung eines Gewinnsausfallschadens abgeraten habe, stellt eine nicht gebührenrechtliche Einwendung im Sinne von § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG dar, die die Festsetzung der Anwaltsvergütung im vereinfachten Verfahren gemäß § 11 RVG hindert.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Potsdam vom 18.05.2017 - 4 O 327/14 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 5;

Gründe:

Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 und 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.