BFH - Urteil vom 22.09.2011
III R 82/08
Normen:
AO § 37 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 25.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen IV 267/2006

Beachtlichkeit des Einwands der Überweisung des Kindergeldes auf ein allein der Verfügungsmacht des Berechtigten unterliegendes Konto

BFH, Urteil vom 22.09.2011 - Aktenzeichen III R 82/08

DRsp Nr. 2012/2244

Beachtlichkeit des Einwands der Überweisung des Kindergeldes auf ein allein der Verfügungsmacht des Berechtigten unterliegendes Konto

Der Einwand, das Kindergeld sei auf ein allein der Verfügungsmacht des Berechtigten unterliegendes Konto überwiesen worden, ist unbeachtlich, solange der Berechtigte nicht nach der in der Verwaltungsanweisung dafür vorgesehenen Form bestätigt, seinen Anspruch auf Auszahlung von Kindergeld als erfüllt anzusehen (vgl. Abschn. 64.4 Abs. 3 DA-FamEStG; früher Abschn. 64.4 Abs. 4 bis 8 DA-FamEStG 2002/2004).

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2;

Gründe

I.

Am 2. Februar 1995 beantragte der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) Kindergeld für seinen und der Beigeladenen --im Juni 1988 geborenen-- Sohn. Mit Antrag auf Kindergeld vom 31. Dezember 1999 teilte der Kläger der Beklagten und Revisionsklägerin (Familienkasse) die Geburt seines zweiten im Dezember 1999 geborenen Sohnes sowie eine neue Bankverbindung (Kontonummer und Bankleitzahl) bei einer Sparkasse mit. Die Beigeladene erklärte sich mit ihrer Unterschrift damit einverstanden, dass dem bisherigen Berechtigten --dem Kläger-- das Kindergeld auch für das weitere gemeinsame Kind gezahlt wird.