BFH - Beschluss vom 21.09.2009
VII B 85/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 11
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 18.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2697/07

Beachtlichkeit eines Mitverschuldens des Finanzamts i.R.d. Prüfung der Rechtmäßigkeit der Haftungsinanspruchnahme wegen Nichtabführung der Lohnsteuer durch eine GmbH

BFH, Beschluss vom 21.09.2009 - Aktenzeichen VII B 85/09

DRsp Nr. 2009/24937

Beachtlichkeit eines Mitverschuldens des Finanzamts i.R.d. Prüfung der Rechtmäßigkeit der Haftungsinanspruchnahme wegen Nichtabführung der Lohnsteuer durch eine GmbH

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I.

In dem mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtenen Urteil hat das Finanzgericht (FG) die Klage gegen die Heranziehung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als Haftungsschuldnerin für rückständige Lohnsteuern der von ihr vertretenen GmbH abgewiesen. Den Einwand, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) habe die Entstehung des Schadens mitverursacht, weil die Bank den zur Tilgung der Steuerschuld beim FA eingereichten Scheck auf einen telefonischen Hinweis des Sachbearbeiters des FA, die GmbH sei marode, gesperrt habe, hielt es nicht für erheblich, weil die Pflichtverletzung bereits in der trotz der Liquiditätskrise der GmbH ungekürzten Auszahlung der Löhne und Gehälter liege. Abgesehen davon habe die Klägerin ihre Lohnsteuerabführungspflicht vorsätzlich verletzt, da zur ungekürzten Lohnzahlung und zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs nach eigenen Angaben noch Gelder vorhanden gewesen seien. Bei diesem Verschuldensgrad komme die Berücksichtigung eines Mitverschuldens des FA nicht in Betracht.