Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. Juni 2017 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gießen (
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das am 30. Juni 2017 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gießen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf € 19.722,20 festgesetzt.
1. Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Sach- und Rechtslage kann mit der Klägerin im schriftlichen Verfahren angemessen erörtert werden.
1. 2.
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