OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.06.2018
8 U 153/17
Normen:
BGB § 203; BGB § 204; BGB § 195; BGB § 199; ZPO § 78;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 30.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 307/16

Beachtlichkeit von Parteischriftsätzen im AnwaltsprozessRechtsfolgen des Vorliegens mehrerer Hemmungsgründe im Sinne von § § 203 ff. BGB

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.06.2018 - Aktenzeichen 8 U 153/17

DRsp Nr. 2018/15262

Beachtlichkeit von Parteischriftsätzen im Anwaltsprozess Rechtsfolgen des Vorliegens mehrerer Hemmungsgründe im Sinne von § § 203 ff. BGB

1. Parteischriftsätze sind im Anwaltsprozess unbeachtlich, sofern nicht § 78 Abs. 3 ZPO eingreift.2. Liegen zur selben Zeit mehrere Hemmungsgründe im Sinne der §§ 203 ff. BGB vor, addieren sich die Hemmungszeiträume nicht; die Überschneidungsphase wird also nicht etwa doppelt gerechnet.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. Juni 2017 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gießen (5 O 307/16) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das am 30. Juni 2017 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gießen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf € 19.722,20 festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 203; BGB § 204; BGB § 195; BGB § 199; ZPO § 78;

Gründe

1. Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Sach- und Rechtslage kann mit der Klägerin im schriftlichen Verfahren angemessen erörtert werden.

1. 2.