BFH - Beschluss vom 10.05.2011
VIII B 147/10
Normen:
EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Buchst. a;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 30.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 404/07

Beachtlichkeit von Währungsgewinnen und Währungsverlusten in der Zeit bis zur Einführung der Abgeltungsteuer bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen

BFH, Beschluss vom 10.05.2011 - Aktenzeichen VIII B 147/10

DRsp Nr. 2011/12476

Beachtlichkeit von Währungsgewinnen und Währungsverlusten in der Zeit bis zur Einführung der Abgeltungsteuer bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Buchst. a;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.

1.

Mit der Rüge, das Finanzgericht habe Beweislastgrundsätze falsch angewendet, erhebt die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289).

Das gilt auch, soweit die Klägerin in der nach ihrer Auffassung rechtsfehlerhaften Beweislastentscheidung einen Verstoß gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens sieht und damit inzidenter einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO rügt.

2.