BFH - Beschluss vom 10.02.2011
XI B 98/10
Normen:
FGO § 116 Abs. 6;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 07.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1821/05

Beachtung der bindenden Wirkung des im ersten Rechtsgang erlassenen Revisionsurteils hinsichtlich des begehrten Vorsteuerabzugs aus den laufenden Kosten durch das Finanzgericht

BFH, Beschluss vom 10.02.2011 - Aktenzeichen XI B 98/10

DRsp Nr. 2011/4641

Beachtung der bindenden Wirkung des im ersten Rechtsgang erlassenen Revisionsurteils hinsichtlich des begehrten Vorsteuerabzugs aus den "laufenden Kosten" durch das Finanzgericht

1. NV: Das FG, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, muss seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des BFH zugrunde legen. Geschieht dies nicht, ohne dass eine Ausnahme von der Bindungswirkung vorliegt, handelt es sich um einen Verfahrensmangel, der mit einer Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann. 2. NV: Begehrte ein Unternehmer in den Streitjahren 1997 bis 2003 den - vollen oder anteiligen - Vorsteuerabzug aus den Bauerrichtungskosten eines für unternehmerische und private Zwecke, also gemischt genutzten Gebäudes, musste er das Gebäude entweder insgesamt seinem Unternehmen zugeordnet oder im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Nutzung seinem Unternehmen zugeordnet haben. Ordnete er das gemischt genutzte Gebäude seinem Privatvermögen zu, schied der Vorsteuerabzug aus.