Unter Abänderung von Ziff.
I.des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 11. April 2017 wird der Antragsteller vorläufig von der Verpflichtung der Vorlage eines Aufnahmenachweises einer Klinik zur Durchführung einer stationären psychosomatischen Behandlung bis zur Vorlage der Zusage einer Kostenübernahme des Antragsgegners freigestellt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II.Unter Abänderung von Ziff.
II.des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 11. April 2017 tragen der Antragsteller und der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte.
III.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.
I.
Der 19... geborene Antragsteller steht als Polizeihauptmeister im Dienst des Antragsgegners.
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