LAG Hamm - Urteil vom 10.11.2022
5 Sa 519/22
Normen:
BGB § 126; TVÖD § 20;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 07.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3034/21

Beanspruchung von Urlaubsgeld auf Grundlage einer Gesamtzusage; Merkmale der betrieblichen Übung

LAG Hamm, Urteil vom 10.11.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 519/22

DRsp Nr. 2024/7188

Beanspruchung von Urlaubsgeld auf Grundlage einer Gesamtzusage; Merkmale der betrieblichen Übung

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 07.04.2022 - 4 Ca 3034/21 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen

Normenkette:

BGB § 126; TVÖD § 20;

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger über das Jahr 2020 hinaus Urlaubsgeld zu zahlen.

Zwischen den Parteien besteht seit dem 01.09.1990 ein Arbeitsverhältnis. Kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel galten für das Arbeitsverhältnis des Klägers in der Vergangenheit zunächst die Regelungen des BMT-G II. Bis einschließlich 1992 erhielten die Beschäftigten der Beklagten ein Urlaubsgeld ausschließlich aufgrund des Tarifvertrages über ein Urlaubsgeld für Angestellte vom 16.03.1977. Nach § 2 dieses Tarifvertrages betrug das Urlaubsgeld für vollzeitbeschäftigte Angestellte 500,00 DM bzw. 650,00 DM für bestimmte Vergütungsgruppen.

Im Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte vom 16.03.1977 in der letzten Fassung heißt es auszugsweise:

"§ 1Anspruchsvoraussetzungen

(1) Der Angestellte erhält in jedem Kalenderjahr ein Urlaubsgeld, wenn er

1. am 1. Juli im Arbeitsverhältnis steht

und

1. 2.