FG Hamburg - Urteil vom 20.03.2019
4 K 227/15
Normen:
EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. d); RL 2003/96/EG Art. 2 Abs. 4 Buchst. b);

Beantragung der Entlastung von Energiesteuer für Erdgas; Energiesteuerentlastung für thermische Abluftbehandlung

FG Hamburg, Urteil vom 20.03.2019 - Aktenzeichen 4 K 227/15

DRsp Nr. 2022/7222

Beantragung der Entlastung von Energiesteuer für Erdgas; Energiesteuerentlastung für thermische Abluftbehandlung

Im Anschluss an den Beschluss des EuGH vom 17.12.2015 (C-529/14) stellt die Verwendung von Erdgas zum einen zum Überhitzen und Trocknen von Dampf, der anschließend im Ammoniakproduktionsprozess eingesetzt wird, und zum anderen zur thermischen Zersetzung und Ableitung der aus dem Herstellungsprozess stammenden Restgase keinen Fall von zweierlei Verwendungszweck im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Buchst. b, 2. Anstrich RL 2003/96/EG (Verwendung sowohl als Heizstoff als auch für andere Zwecke) dar. Damit scheidet eine Entlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d oder Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG wegen des entgegenstehenden Besteuerungsgebots der RL 2003/96/EG aus.

Normenkette:

EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. d); RL 2003/96/EG Art. 2 Abs. 4 Buchst. b);

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Entlastung von Energiesteuer für Erdgas, das sie in einer Anlage ihres Betriebs verbraucht hat, gem. § 51 Abs. 1 Nr. 2 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) in der Fassung des Gesetzes vom 15.07.2006 (BGBl. I S. 1534) - soweit von der aktuellen Gesetzesfassung abweichend, im Folgenden: EnergieStG a.F. -.