OVG Saarland - Beschluss vom 06.02.2017
1 C 181/15
Normen:
VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; AGVwGO § 18; RAVG § 1 Abs. 1; RAVG § 1 Abs. 4; RAVG § 2 Abs. 1 S. 1; RAVG § 7 Abs. 1 Nr. 2; RAVG § 7 Abs. 2; RAVG § 7 Abs. 3; BRAO § 1; BRAO § 7; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 3; BRAO § 46 Abs. 3; BRAG § 7 Nr. 7;

Beantragung der Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit im Rechtsanwaltsversorgungswerk des Saarlandes; Wirksamkeit einer den Tatbestand der Berufsunfähgkeit umschreibenden Änderung der Satzung; Regelung einer Verneinung der Berufsunfähigkeit in einer Satzungsvorschrift; Gebot der Normenklarheit

OVG Saarland, Beschluss vom 06.02.2017 - Aktenzeichen 1 C 181/15

DRsp Nr. 2017/2292

Beantragung der Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit im Rechtsanwaltsversorgungswerk des Saarlandes; Wirksamkeit einer den Tatbestand der Berufsunfähgkeit umschreibenden Änderung der Satzung; Regelung einer Verneinung der Berufsunfähigkeit in einer Satzungsvorschrift; Gebot der Normenklarheit

Eine Satzungsvorschrift, die Berufsunfähigkeit verneint, wenn das Mitglied der Rechtsanwaltskammer trotz einer gesundheitlichen Beeinträchtigung noch in der Lage ist, mindestens halbschichtig eine Tätigkeit auszuüben, die "in das anwaltliche Berufsbild eingeordnet" werden kann, wird dem Gebot der Normenklarheit gerecht. Es bedarf keiner satzungsrechtlichen Festlegung der Tätigkeiten, die in das anwaltliche Berufsbild einzuordnen sind, da die diesbezüglichen Anforderungen sich aus dem Zusammenspiel der Vorgaben des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung im Saarland und der Bundesrechtsanwaltsordnung erschließen.

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; AGVwGO § 18; RAVG § 1 Abs. 1; RAVG § 1 Abs. 4; RAVG § 2 Abs. 1 S. 1; RAVG § 7 Abs. 1 Nr. 2; RAVG § 7 Abs. 2; RAVG § 7 Abs. 3; BRAO § 1; BRAO § 7;