BFH - Beschluss vom 14.07.2009
III E 1/09
Normen:
GKG § 6 Abs. 1 Nr. 4; GKG § 21 Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 1;

Beantragung der Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG)

BFH, Beschluss vom 14.07.2009 - Aktenzeichen III E 1/09

DRsp Nr. 2009/22415

Beantragung der Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG)

Normenkette:

GKG § 6 Abs. 1 Nr. 4; GKG § 21 Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 1;

Gründe

I.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner), mit der dieser die Festsetzung von Kindergeld für ein in Polen lebendes Kind begehrt, als unbegründet ab und ließ in seinem Urteil die Revision zu. Nach Erhebung der Revision zum Bundesfinanzhof (BFH), die dort unter dem Az. III R ... registriert wurde, forderte die Geschäftsstelle des III. Senats des BFH mit Kostenrechnung vom ... unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) eine Verfahrensgebühr in Höhe von 275,00 EUR an.

Mit seiner am ... eingegangenen Erinnerung begehrt der Kostenschuldner, von einer Kostenerhebung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) habe die Auffassung, dass die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 die Anwendbarkeit eines Anspruchs nach den §§ 62 ff. des Einkommensteuergesetzes ausschließe, als Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht angesehen. Gleichwohl habe sich das FG hierüber hinweggesetzt, in dem es mit neuen, nicht haltbaren rechtlichen Argumenten die Beibehaltung des inländischen gerichtlichen Rechtsstandpunktes verteidige.