FG Saarland - Urteil vom 15.05.2008
1 K 1305/05
Normen:
ZPO § 44; ZPO § 227; FGO § 51 Abs. 1; FGO § 155;

Beantragung der Terminsverlegung kurz vor der mündlichen Verhandlung; Missbräuchliche Richterablehnung

FG Saarland, Urteil vom 15.05.2008 - Aktenzeichen 1 K 1305/05

DRsp Nr. 2010/3058

Beantragung der Terminsverlegung kurz vor der mündlichen Verhandlung; Missbräuchliche Richterablehnung

1. Terminsverlegungsanträge, die - wie vom Kläger und seinem Bevollmächtigten schon häufig praktiziert - am Vortag der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit zahlreichen umfangreichen per Fax übermittelten Schriftsätzen gestellt werden und mit dem Kläger seit längerer Zeit bekannten Tatsachen begründet werden, über die sich die Beteiligten bereits vor dem Senat tatsächlich verständigt haben, sind abzulehnen. 2. Ergibt sich aus dem gesamten Prozessverhalten des Klägers eindeutig die Absicht, dass er mit allen nur denkbaren (zulässigen und auch unzulässigen) Mitteln eine Entscheidung versucht zu verhindern, lässt sich aus dem Hinwirken des Gerichts auf eine Endentscheidung nicht der Anschein einer Befangenheit ableiten. Am Vortag der mündlichen Verhandlung per Fax eingehende Richterablehnungsgesuche sind dann als unzulässig und missbräuchlich anzusehen.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Normenkette:

ZPO § 44; ZPO § 227; FGO § 51 Abs. 1; FGO § 155;

Tatbestand: