Der Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt R. beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie wäre als unzulässig zu verwerfen, weil die Klägerin die Beschwerde nicht innerhalb der Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Urteils (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt hat und eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 233 ZPO nicht in Betracht kommt.
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