VGH Bayern - Beschluss vom 04.01.2017
9 ZB 17.2
Normen:
VwGO § 166; ZPO § 114; GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 06.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen RN 4 K 161022

Beantragung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen tierschutzrechtliche Anordnungen

VGH Bayern, Beschluss vom 04.01.2017 - Aktenzeichen 9 ZB 17.2

DRsp Nr. 2017/7027

Beantragung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen tierschutzrechtliche Anordnungen

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Normenkette:

VwGO § 166; ZPO § 114; GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

Der Senat versteht das Schreiben der anwaltlich nicht vertretenen Klägerin vom 12. Oktober 2016 zu ihren Gunsten so, dass sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (unter Beiordnung eines Rechtsanwalts) begehrt, um ein Rechtsmittel gegen den von ihr abgelehnten Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 31. Oktober 2016 einlegen zu können. Mit diesem Beschluss hat das Verwaltungsgericht das Verfahren RN 4 K 16.1022 eingestellt, nachdem die Klägerin mit ihrer am 21. Oktober 2016 bei Gericht eingegangenen Erklärung ihre Klage zurückgenommen hatte.