BFH - Urteil vom 18.06.2009
VI R 61/06
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 29.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2189/03

Beantragung von Verpflegungspauschalen als Werbungskosten i.R.d. einem Berufskraftfahrer entsprechenden Fahrtätigkeit im Untertagebau; Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei nichtselbstständiger Tätigkeit

BFH, Urteil vom 18.06.2009 - Aktenzeichen VI R 61/06

DRsp Nr. 2009/22421

Beantragung von Verpflegungspauschalen als Werbungskosten i.R.d. einem Berufskraftfahrer entsprechenden Fahrtätigkeit im Untertagebau; Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei nichtselbstständiger Tätigkeit

Der Einsatz eines Arbeitnehmers auf einem Fahrzeug auf dem Betriebsgelände bzw. unter Tage im Bergwerk des Arbeitgebers stellt keine "Fahrtätigkeit" (Auswärtstätigkeit) i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG dar.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;

Gründe

I.

Streitig ist, ob dem Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), der im Untertagebau als Fahrer eines sog. Selbstlade-Transportfahrzeugs tätig ist, Werbungskosten in Form von Verpflegungsmehraufwendungen zustehen.

Die Kläger wurden als Eheleute zur Einkommensteuer des Streitjahres (2002) zusammen veranlagt. Der Kläger arbeitet als Großgerätefahrer unter Tage im Kaliwerk ... . Als Fahrer eines sog. Selbstlade-Transportfahrzeugs befördert er bereits abgebrochenes Material innerhalb der Grube.