Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die Fragen unter 1.1.6 und 1.3.1 des Fragenkatalogs zur Selbstbewertung Teil I - Informationen über das Unternehmen - zu beantworten, soweit es die Steueridentifikationsnummern und zuständigen Finanzämter für die dort genannten geschäftsführenden Direktoren/innen, Abteilungsleiter/innen, soweit sie nicht für Zollangelegenheiten der Klägerin verantwortlich sind, Leiter/innen der Buchhaltung und Zollsachbearbeiter/innen betrifft.
Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die Fragen unter 1.1.2 Buchstabe c des Fragenkatalogs zur Selbstbewertung Teil I - Informationen über das Unternehmen - zu beantworten, soweit es die dort genannten Mitglieder von Beiräten und Aufsichtsräten und deren Steueridentifikationsnummern sowie die für sie zuständigen Finanzämter betrifft.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt 20 % und der Beklagte trägt 80 % der Kosten des Verfahrens.
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