BFH - Beschluss vom 12.05.2009
VII B 136/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1479
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 20.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 53/07

Bearbeitung oder Verarbeitung eines Erzeugnisses oder seine Vermischung mit anderen Erzeugnissen als Zubereitung anderer genießbarer Pflanzenteile

BFH, Beschluss vom 12.05.2009 - Aktenzeichen VII B 136/08

DRsp Nr. 2009/20937

Bearbeitung oder Verarbeitung eines Erzeugnisses oder seine Vermischung mit anderen Erzeugnissen als Zubereitung anderer genießbarer Pflanzenteile

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) führte im Januar und Juni 2004 geschälte gefrorene Blätter der Pflanze Aloe Vera (sog. Filets) ein. Hierbei handelt es sich um eine im Inneren der Blätter befindliche Substanz, die durch das Schälen der Blätter gewonnen wird. Die unter der Codenummer 1211 9097 009 bzw. 1211 9097 909 der Kombinierten Nomenklatur (KN) angemeldete Ware wurde zum Zollsatz "frei" abgefertigt. Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) Kenntnis von einer der Klägerin erteilten verbindlichen Zolltarifauskunft erhalten hatte, der zufolge die Ware in die Codenummer 2008 9999 430 KN einzureihen war, erhob er die für Waren dieser Art festzusetzenden Einfuhrabgaben nach.