FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 25.01.2012
3 K 616/10
Normen:
AO § 5; AO § 195 S. 2; AO § 366;
Fundstellen:
AO-StB 2013, 280

Beauftragung eines anderen Finanzamts mit der Durchführung einer Außenprüfung als Ermessensentscheidung des beauftragenden Finanzamts

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.01.2012 - Aktenzeichen 3 K 616/10

DRsp Nr. 2012/9826

Beauftragung eines anderen Finanzamts mit der Durchführung einer Außenprüfung als Ermessensentscheidung des beauftragenden Finanzamts

1. Das für die Besteuerung eines Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt hat bei der Entscheidung über die Beauftragung eines anderen Finanzamts mit der Durchführung einer Außenprüfung gem. § 195 Satz 2 AO neben sachlichen Gründen auch die berechtigten Interessen des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. 2. Stellt die beauftragte Behörde im Rahmen der Entscheidung über den Einspruch gegen die Prüfungsanordnung eigene Ermessenserwägungen hinsichtlich ihrer Beauftragung an, indem sie die Erwägungen der beauftragenden Behörde ergänzt oder gar ersetzt, liegt ein Ermessensfehler vor, der zur Aufhebung der Prüfungsanordnung führt.

Die Prüfungsanordnung vom 09. Dezember 2009 und die hierzu ergangene Einsruchsentscheidung vom 24. März 2010 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des gegen ihn zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

AO § 5; AO § 195 S. 2; AO § 366;

Tatbestand