Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisions- und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.
Die Klägerin, eine Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft, begehrt die Zahlung von Honorar aus einem vom Aufsichtsrat der beklagten Aktiengesellschaft erteilten Sonderprüfungsauftrag.
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