BFH - Urteil vom 22.08.2002
IV R 57/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 § 13 ;
Fundstellen:
BB 2003, 36
BFH/NV 2003, 105
BFHE 200, 236
BStBl II 2003, 16
DB 2003, 918
DStR 2002, 2212
DStRE 2003, 63
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 18.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 7478/96

Bebauung landwirtschaftlicher Grundstücke keine Entnahme

BFH, Urteil vom 22.08.2002 - Aktenzeichen IV R 57/00

DRsp Nr. 2003/1336

Bebauung landwirtschaftlicher Grundstücke keine Entnahme

»Die Bebauung ursprünglich land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke mit Einfamilienhäusern und deren anschließende Vermietung an betriebsfremde Personen führt grundsätzlich nicht zu einer Entnahme, wenn die Nutzungsänderung nur eine Fläche erfasst, die im Vergleich zur Gesamtfläche des Betriebs von geringer Bedeutung ist.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 § 13 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden in den Streitjahren (1986 bis 1989) als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger ist Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs von 5,7322 ha und erzielt daraus aufgrund Buchführung ermittelte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Die Viehhaltung hatte der Kläger aufgegeben, die Nutzflächen an die Töchter verpachtet und die Wirtschaftsgebäude im Wesentlichen an Nichtlandwirte vermietet. In den Jahren von 1983 bis 1987 hatte der Kläger einige Grundstücke des Betriebsvermögens veräußert und die Gewinne daraus weitgehend in eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eingestellt.